AGB

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Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen

1.Allgemeines
Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich auf Grund nachstehender Allgemeiner Liefer- und Geschäftsbedingungen AGB). Diese gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der Firma Hirth, wobei Punkt 2. lediglich den Bestellvorgang bezüglich des Internet-Shops betrifft. Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sowie Vertragsbedingungen des Bestellers oder Auftraggebers gelten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenbedingung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. Soweit ein Besteller Änderungen der gegenständlichen AGB wünscht, ist dieser Wunsch auf Änderung der AGB bei sonstiger Unwirksamkeit deutlich auf der Vorderseite des Bestellscheines zu vermerken.

2. Vertragsabschluss
Eine Bestellung über unseren Internet-Shop stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn der Kunde eine Bestellung bei www.wpc-dielen.net aufgibt, schicken wir ihm eine E-Mail, die den Eingang seiner Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern soll den Kunden nur darüber informieren, dass seine Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zu Stande, wenn wir das bestellte Produkt an den Kunden versenden. Der Vertrag kommt mit der Firma Hirth, Lagerhausweg 2 , A-3812 Groß Siegharts zu Stande. Unser Außendienst ist nur berechtigt, Bestellungen zur Weiterleitung an unser Unternehmen zu übernehmen. Unser Außendienst ist nicht berechtigt, Angebote von Bestellern anzunehmen oder die Bedingungen, zu denen unser Unternehmen liefert, abzuändern.

3. Preise
Alle von uns genannten Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, ohne Montage, Versicherung und sonstiger Nebenkosten ab unserem Firmenstandort, exklusive Mehrwertsteuer.

4. Lieferung
Wir sind bestrebt, zugesagte Lieferzeiten und Termine genau einzuhalten. Vereinbarte Liefertermine verstehen sich jedoch nur als ungefähre Termine und nicht als Fixtermine. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist im Ausmaß der Dauer der Lieferverhinderung. Wird durch die obigen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Bei Überschreitung eines zugesagten Liefertermins ohne Hemmnisse und Hinderungen muss es nachweislich zur Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen kommen, ehe der Kunde schriftlich vom Vertrag zurücktreten kann. In allen Fällen ist unsere Haftung für Sach- und Vermögensschäden aus Verzug und Unmöglichkeit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Nimmt der Besteller die bereitgestellte Ware zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an, so sind wir berechtigt Erfüllung zu verlangen und die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden vorzunehmen. Für die freie Zufahrt zur Baustelle, Abladestelle und eine angemessene Abstellfläche für die Waren hat der Besteller zu sorgen.

5. Montagen
Termine, Arbeitsbeginn, Arbeitsdauer und Montagekosten werden im Einvernehmen mit dem Bauherrn oder Auftraggeber rechtzeitig festgelegt. Die Leistung von Überstunden muss möglich sein. Überstunden auf Wunsch des Bauherrn oder Auftraggebers erfolgen innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen und gegen gesonderte Verrechnung. Bei Montagen, Einstell- oder Servicearbeiten hat der Besteller für freien Zugang zum Montageort zu sorgen. Hinderliche Gegenstände, wie Möbelstücke, etc. müssen vom Besteller entfernt werden. Sollte dies nicht eingehalten werden, können wir für eventuell entstehende Schäden nicht zur Verantwortung gezogen werden. Für Verzögerungen durch Schlechtwetter entstehen keinerlei Haftungs- oder Pönaleansprüche. Wir behalten uns vor, Montagen an Subfirmen weiterzugeben.

6. Mängel, Gewährleistung
Die Gewährleistung wird durch Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist erbracht, wobei als „angemessene Frist“ im Sinne dieser Bestimmung eine Zeitdauer von zumindest 14 Tagen als vereinbart gilt. Eine allfällige Mängelanzeige an die Firma Schöller hat unverzüglich, das heißt bezüglich der sofort feststell- und messbaren Mängel noch am Tag der Anlieferung (Montage), zu erfolgen. Erfolgt der Einbau eines gelieferten Produktes, obwohl dieses einen zuvor feststellbaren oder messbaren Mangel aufgewiesen hat, gilt der diesbezügliche Mangel vom Kunden unter Verzicht auf weitere Ansprüche als genehmigt. Die Firma Schöller ist berechtigt, nach ihrer Wahl auch einen Austausch des mangelhaft gelieferten Produktes vorzunehmen. Erst wenn eine Mängelbehebung oder Austausch nicht möglich ist, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder die Wandlung des Vertrages zu erklären. Die Gewährleistung basiert auf den einschlägigen ÖNORMEN sowie den Bestimmungen des ABGB. Mängel, die infolge nicht ausreichender Pflege bzw. nicht fachgerechter Weiterbearbeitung entstehen, sind von unserer Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Gewährleistung ist mit sechs Monaten beschränkt und beginnt ab Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden werden.
Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen wie etwa Zuleitungen, angrenzendes Mauerwerk, Fundamente nicht in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand oder mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind, wenn gesetzliche oder vom Auftragnehmer erlassene Bedienungs- Installations- oder Wartungsempfehlungen nicht befolgt werden; wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist; bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemäßer Lagerung, bei funktionsstörenden Betriebsbedingungen (z.B. unzureichende Stromversorgung), bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, bei nicht durchgeführter notwendiger Wartung, oder bei schlechter Instandhaltung.
Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind - bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 7 Werktagen ab Waren oder Leistungsempfang unter Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Nachträgliche Beanstandungen, insbesondere Glasbruch jeglicher Art, werden nicht anerkannt und es besteht diesbezüglich kein Gewährleistungsanspruch.
Mängelrügen und Beanstandungen sind am Sitz des Auftragnehmers unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung vorzunehmen und hat der Auftraggeber die beanstandeten Waren oder Werkleistungen zu übergeben, sofern letzteres tunlich ist.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede von ihm für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass der Auftragnehmer keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt, so leistet der Auftragnehmer nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
Werden vom Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen oder Tätigkeiten an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers.
Bei der Geltendmachung der sekundären Gewährleistungsansprüche ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, ein Wandlungsbegehren durch einen Preisminderungsanspruch abzuwenden.
Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache/des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.
Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten, wie z.B. Transport-, Ein- und Aus- sowie Fahrtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Über Aufforderung des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte beizustellen.
Für die Lagerung der Elemente bis zur Montage ist der Auftraggeber hinsichtlich Diebstahl und Beschädigung verantwortlich.
Für Beschädigungen an Gebäuden oder an anderen Konstruktionen, die durch unsere Mitarbeiter bei der Arbeitsausführung entstehen, haften wir im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Folgeschäden sind von der Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird in jedem Fall ausgeschlossen.

7. Haftung
Wir haften nur für Sach- und Vermögensschäden, die durch grobes Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz, BGBl. idgF, abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.

8. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat netto Kassa zu den vertraglich abgeschlossenen Bedingungen zuzüglich der gesondert ausgeworfenen Umsatzsteuer zu erfolgen. Schecks oder Wechsel nehmen wir nicht an. Es stehen dem Kunden nur eine Zahlung per Erlagschein bzw. eine Barzahlung zur Verfügung. Skontoabzüge gelten einer gesonderten Vereinbarung. Es steht uns frei in Rücksprache mit dem Kunden eine Anzahlung bei Bestellung der Ware einzufordern. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Eingang auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, wird der gesamte Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig und allfällige Skontovereinbarungen treten außer Kraft. Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall des Verzugs mit seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Unternehmen entstehende Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Mahnschreiben der Firma Schöller selbst gelten in der Höhe von EUR 50,00 pro Mahnung als vereinbart. Im speziellen verpflichtet sich der Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen BGBl. 1996/141, ergeben.

9. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist bei Montagen und Besichtigungen durch den Auftragnehmer dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Personals des Auftragnehmers mit den Arbeiten begonnen werden kann.
Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Gerüste und Aufstiegshilfen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
Eine Prüf- Warn oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und ist eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlicher behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten

9. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware - insbesondere durch Pfändung - verpflichtet sich der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Endverbraucher oder kein Unternehmen, zu dessen ordentlichen Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

10. Aufrechnung
Der Kunde kann eigene Forderungen gegen Zahlung an uns nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden steht, von uns anerkannt oder gerichtlich festgelegt wurde oder im Falle unserer Zahlungsunfähigkeit.

11. Vertragsrücktritt, Stornogebühren
Bei einem Storno des Kunden, bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, insbesonders Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes bzw. Auftragsstornos haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 25 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens, nach dem Stand der Herstellungsarbeiten, zu begehren.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird – sofern dem nicht konsumentenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen - die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Waidhofen/Thaya vereinbart.

13. Garantie
Um die Garantie geltend zu machen, muss der Käufer den Kaufbeleg sowie Belegfotos in Verbindung mit einer Schadensbeschreibung an den Händler senden. Der Schadensbericht muss folgende Punkte beschreiben: Zeitpunkt der Verlegung, Ort der Verlegung, etwaige zu beachtende Bauvorschriften, Entwicklung des Schadens. Der Händler behält sich das Recht vor, die Reklamation zu prüfen.
Die Garantie tritt nicht in Kraft bei: Missbrauch, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit, unsachgemäßer Verlegung, Missachtung der Verlegeanleitung, Produktmodifizierungen durch den Endverbraucher, übermäßige Belastung, Unfall, Feuer, Naturkatastrophen, Verwendung von systemfremdem Zubehör. Bei Verwendung einer Unterkonstruktion aus Holz gilt die Garantie nur für die Diele! Ein Garantiefall tritt auch nicht allein dadurch ein, dass eine Produktveränderung oder Weiterentwicklung des Produkts durch den Hersteller vorgenommen wird. Auch in diesem Fall tritt die Garantie nur bei Rissbildung, Bruch, Vermoderung oder Fäulnis in Kraft.
Nach Feststellung eines Mangels gemäß der Garantie verpflichtet sich der Händler ausschließlich ein Ersatzprodukt zu liefern. Die Haftung des Händlers gemäß dieser Garantie bezieht sich ausnahmslos auf den Ersatz mangelhafter Komponenten. Eine Haftung für Arbeitsaufwand, Installation,Nachinstallation, Frachtkosten, Versicherung, Einfuhrzölle, Steuern, Lizenzgebühren, Kommunikationsgebühren und sonstiger Gebühren im Zusammenhang mit dem mangelhaften Produkt wird nicht vom Händler getragen. Der Händler ist folglich nicht verantwortlich für etwaige Folgeschäden, Geldbußen, finanzielle Verluste oder Schadenersatzforderungen. Durch die Anerkennung der Garantieansprüche wird der Garantiezeitraum nicht berührt, d. h. es tritt keine Verlängerung der Garantiezeit in Kraft. Garantie laut Hersteller.

14. Datenschutz, Adressänderungen, Urheberrecht
Der Kunde erteilt seine Zustimmung das Fotos einer errichteten Fläche (mit WPC-Dielen), die Firma Hirth veröffentlichen und als Werbungszwecke verwenden darf und dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beidseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn diese an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum. Der Kunde erhält keine wie immer gearteten Weiternutzungs- oder Verwertungsrechte.